Das neue Kursprogramm für das erste und zweite Halbjahr 2011 ist online. Sie können sich die PDF-Kursübersicht 2011 herunterladen. In den einzelnen Kursen finden Sie auch die jeweiligen PDF-Flyer für eine Teilnahmebestätigung.
Durch den Artikel "Schulungs-Aus für Beauftragte Personen" von RA Ullrich Mann in der Fachzeitschrift "dergefahrgutbeauftragte", aktuelle Ausgabe 08 2010, entsteht starker Diskussionsbedarf. Wir möchten unseren Kunden und ggf. Lesern dieser Zeitschrift folgendes dazu mitteilen:
Wir sind Mitglied des BDE und dessen Arbeitskreis sowie stellvertretendes Mitglied in zwei Arbeitskreisen des BMVBS. Die Thematik ist bekannt und die in dem Artikel aufgezählten Punkte wurden umfassend besprochen. Es entfällt deshalb aus unserer Sicht mit Nichten die Vorgabe zur Schulung für "Beauftragte Personen"! Es wurden lediglich die bereits z.B. im Kap. 1.3 des ADR und bei anderen Verkehrsträgern vorhandene Vorgabe zur Unterweisung von "Beauftragten Personen" nun aufgrund der Doppelung zum § 6 GbV gestrichen. Zu beründen ist dies, da die GbV älter als die Formulierungen des ADR sind. Zudem sind die Veränderungen noch gar nicht offiziell veröffentlicht worden. Im ADR 2011 soll die Vorgabe zur Unterweisung von "an der Beförderung beteiligten Personen", dazu gehören nach wie vor ggf. Betriebsleiter oder andere in Gefahrgutprozesse eingebundene Personen, sogar u.a. bezüglich der Dokumentation erweitert werden. Damit verbunden sind auch die bekannten Definitionen der beauftragten Personen über § 9 OwiG i.v.m. § 30 OwiG und § 130 OwiG weiter vorhanden. Die Paragraphen 328, 330 StGB, § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 GGVSEB beinhalten aus unserer Sicht weitere gesetzgeberische Elemente, warum eine Unterweisung von "an der Beförderung beteiligten Personen" auch in Zukunft erforderlich ist. Verstärkt wird dieses noch durch die Berufsgenossenschaftlichen Verordnungen in § 4 BGV A1 (Grundsätze der Prävention), Unterweisung der Versicherten, Zitat:
"(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln." Zitatende.
Dazu gehört selbstverständlich auch das Gefahrgutrecht. Das bedeutet aus unserer Sicht, dass sogar zwingend eine jährliche Schulung erfolgen muss, wenn der Unternehmer gesetzeskonform und auf dem Stand der Technik sein will bzw. sollte. Das wurde uns auf Anfrage auch von amtl. Seite bestätigt! Auf Wunsch geben wir Ihnen dazu weitere Informationen.
Wir werden die Kontroverse weiter verfolgen und unsere Kunden an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.
Seit 8.8.2010 bietet Ihnen die GEFAHRGUTJÄGER GmbH noch für das 2. Halbjahr 2010 zwei neue Kurse an:
- Lagerung von Stoffen, Materialien und Abfällen mit Gefahrenpotenzial Kursinfo
- Gefahrgutrecht für Auditoren, Zertifizierer und Verantwortliche in zu zertifizierenden Unternehmen Kursinfo
Damit erweitern wir noch in diesem Jahr für Ihre verantwortlichen Mitarbeiter unser praxisbezogenes Kursprogramm.
Für das 2. Halbjahr 2010 werden unseren Kunden folgende zwei neue Kurse zur Verfügung stehen:
- Lagerung von Gefahrstoffen
- Gefahrgutrecht für Auditoren, Zertifizierer und Verantwortliche in zu zertifizierenden Unternehmen nach DIN ISO 14001
Damit tragen wir den vielen Anfragen zu diesen Themen Rechnung und erhöhen unseren Lehrstandart für Sie und Ihre teilnehmenden verantwortlichen Mitarbeiter.
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